Verlängerung der Laufzeit des Arbeitsprogramms für die Prüfung alter biozider Wirkstoffe

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/1398 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 [Biozid-Verordnung] hinsichtlich einer weiteren Verlängerung der Laufzeit des Arbeitsprogramms für die systematische Prüfung aller alten bioziden Wirkstoffe veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe wird bis zum 31.12.2030 verlängert.
  • Damit darf ein Biozid-Produkt, das ausschließlich alte Wirkstoffe enthält, längstens bis zu diesem Zeitpunkt ohne Zulassung vermarktet werden, wenn für mindestens einen Wirkstoff noch keine Entscheidung über dessen Genehmigung hinsichtlich der betreffenden Produktart ergangen ist.
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Die Verordnung tritt am 11.06.2024 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2024/1398


22.05.2024
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