21. ATP zur CLP-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/197 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3 geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen anzupassen.
- Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Aufnahme von Zimtaldehyd, Bisphenol AF und Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert (mit durchschnittlicher Molmasse ≤ 1 540g/mol) [einschließlich Ortho-, Meta-, Para-Isomeren oder einer beliebigen Kombination daraus]
- Änderungen der Einträge für Schwefelwasserstoff, Benzylalkohol, 1,2-Benzisothiazolin-3-on, Bleipulver und Blei, massiv
- Die Änderungen gelten ab dem 01.09.2025. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
Die Verordnung tritt am 25.01.2024 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2024/197 (21. ATP zur CLP-Verordnung)
05.01.2024