21. ATP zur CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/197 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3 geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen anzupassen.
  • Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
    • Aufnahme von Zimtaldehyd, Bisphenol AF und Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert (mit durchschnittlicher Molmasse ≤ 1 540g/mol) [einschließlich Ortho-, Meta-, Para-Isomeren oder einer beliebigen Kombination daraus]
    • Änderungen der Einträge für Schwefelwasserstoff, Benzylalkohol, 1,2-Benzisothiazolin-3-on, Bleipulver und Blei, massiv
  • Die Änderungen gelten ab dem 01.09.2025. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
  •  

Die Verordnung tritt am 25.01.2024 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2024/197 (21. ATP zur CLP-Verordnung)


05.01.2024
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