Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 2

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2024/235 zur Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) [CAS-Nr. 68424-85-1] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2025 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 05.02.2024 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2024/235


16.01.2024
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