Genehmigung von Reaktionsprodukten von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 8

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2964 zur Genehmigung von Reaktionsprodukten von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Polymeres Betain [CAS-Nr. 214710-34-6] wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.06.2026 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 22.12.2024 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2964


02.12.2024
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