Verordnung über fluorierte Treibhausgase

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Mit der Verordnung wird sichergestellt, dass die Europäische Union ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Verringerung des Verbrauchs und der Herstellung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), sowie die Berichterstattungs- und Lizenzvergabeanforderungen langfristig nachkommt.
  • Die absichtliche Freisetzung fluorierter Treibhausgase in die Atmosphäre wird ausdrücklich verboten. Betreiber und Hersteller von Einrichtungen werden verpflichtet, das Austreten solcher Stoffe so weit wie möglich zu verhindern.
  • Hersteller und Einführer von bestimmten fluorierten Verbindungen werden verpflichtet, Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung von Emission fluorierter Treibhausgase als Nebenprodukt zu dokumentieren und Nachweise über die Zerstörung oder Rückgewinnung solcher als Nebenprodukt entstandenen Emissionen zu erbringen.
  • Es werden Bestimmungen über die Rückgewinnung von fluorierter Treibhausgasen aus Erzeugnissen und Einrichtungen und über die Verhinderung des Austretens solcher Stoffe festgelegt.
  • Die Verordnung regelt die Finanzierung der Sammlung, der Behandlung, der Verwertung, der umweltgerechten Entsorgung, des Recyclings, der Aufarbeitung oder der Zerstörung der in den Anhängen I und II genannten fluorierten Treibhausgase aus Elektro- und Elektronikaltgeräten, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
  • Dort wo geeignete Alternativen zur Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase verfügbar sind, wird das Inverkehrbringen von neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Brandschutzeinrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, und von Schäumen und technischen Aerosolen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, verboten.
  • Nicht wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase werden verboten.
  • Die Ausfuhr bestimmter gebrauchter und neuer Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, wird verboten.
  • Für Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, werden Kennzeichnungsanforderungen festgelegt.
  • Den einzelnen Herstellern und Einführern werden Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW zugewiesen. Dabei können Ausnahmen von den Quotenanforderungen festgelegt werden. Es wird ein zentrales F-Gas-Portal eingerichtet, um Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW, die Registrierung der betreffenden Unternehmen und die Berichterstattung über alle Stoffe und alle Einrichtungen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwalten.
  • Die den Zollbehörden bei Ein- und Ausfuhren der Gase, Erzeugnisse, und Einrichtungen vorzulegenden Informationen werden festgelegt.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wird aufgehoben und ersetzt. Für einzelne Regelungen werden Übergangsbestimmungen festgelegt.
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Die Verordnung tritt am 11.03.2024 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich). Einzelne Bestimmungen gelten ab dem 01.01.2025 bzw. ab dem 03.03.2025.

Verordnung (EU) 2024/573


20.02.2024
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