Änderung der Gefahrstoffverordnung

Im BGBl. 2025 Teil I Nr. 337 wurde die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte hinsichtlich der Gefahrstoffverordnung sind:

  • Die Gefahrstoffverordnung wird geändert, um die Richtlinie (EU) 2023/2668 [Änderung der EU-Asbestrichtlinie] in nationales Recht umzusetzen. Dies betrifft:
    • zusätzliche Angaben, die der Arbeitgeber im Rahmen der Anzeige an die zuständige Behörde machen muss und
    • die erforderliche Genehmigung von Abbrucharbeiten.
  • Die deklaratorische Nennung der Gefahrenklassen gemäß CLP-Verordnung ist nicht notwendig und wird gestrichen. Damit entfällt die Notwendigkeit der Anpassung aufgrund von Änderungen der Gefahrenklassen in der CLP-Verordnung.
  • Die Anzeige- und die Sachkundepflicht hinsichtlich der Verwendung von Biozid-Produkten wird eingeschränkt
    • auf den eng definierten Bereich der Schädlingsbekämpfung sowie
    • auf Biozid-Produkte, für die in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
  • Die zeitliche Befristung der Ausnahme für das Inverkehrbringen chrysotilhaltiger (Asbest) Diaphragmen im Rahmen der Beschränkung nach Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] ist abgelaufen und wird gestrichen.
  •  

Die Verordnung tritt am 20.12.2025 in Kraft.

Verordnungstext


19.12.2025
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