Änderung der Gefahrstoffverordnung
Im BGBl. 2025 Teil I Nr. 337 wurde die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte hinsichtlich der Gefahrstoffverordnung sind:
- Die Gefahrstoffverordnung wird geändert, um die Richtlinie (EU) 2023/2668 [Änderung der EU-Asbestrichtlinie] in nationales Recht umzusetzen. Dies betrifft:
- zusätzliche Angaben, die der Arbeitgeber im Rahmen der Anzeige an die zuständige Behörde machen muss und
- die erforderliche Genehmigung von Abbrucharbeiten.
- Die deklaratorische Nennung der Gefahrenklassen gemäß CLP-Verordnung ist nicht notwendig und wird gestrichen. Damit entfällt die Notwendigkeit der Anpassung aufgrund von Änderungen der Gefahrenklassen in der CLP-Verordnung.
- Die Anzeige- und die Sachkundepflicht hinsichtlich der Verwendung von Biozid-Produkten wird eingeschränkt
- auf den eng definierten Bereich der Schädlingsbekämpfung sowie
- auf Biozid-Produkte, für die in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
- Die zeitliche Befristung der Ausnahme für das Inverkehrbringen chrysotilhaltiger (Asbest) Diaphragmen im Rahmen der Beschränkung nach Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] ist abgelaufen und wird gestrichen.
Die Verordnung tritt am 20.12.2025 in Kraft.
19.12.2025