Nichtgenehmigung von Ethylenoxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074 zur Nichtgenehmigung von Ethylenoxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Ethylenoxid [CAS-Nr. 75-21-8] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) genehmigt.
  • Die im Antrag genannte Verwendung von Ethylenoxid und die zusätzlichen Verwendungszwecke für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2, die der Antragsteller zu stützen beabsichtigt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Biozid-Verordnung, sondern in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften über Arzneimittel oder Medizinprodukte.
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Der Beschluss tritt am 23.06.2025 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074


03.06.2025
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