Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Ethylbutylacetylaminopropionat in Biozidprodukten der Produktart 19
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1792 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Ethylbutylacetylaminopropionat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Ethylbutylacetylaminopropionat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 90/2014 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 genehmigt.
- Die Genehmigung von Ethylbutylacetylaminopropionat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 läuft am 31.10.2025 aus. Es wurde ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt. Es ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Ethylbutylacetylaminopropionat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wurde.
- Das Ablaufdatum der Genehmigung wird auf den 30.04.2028 verschoben.
Der Beschluss tritt am 01.10.2025 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1792
11.09.2025