Nichtgenehmigung von 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Chlormethylisothiazolinon, CIT) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/357 zur Nichtgenehmigung von 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Chlormethylisothiazolinon, CIT) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Chlormethylisothiazolinon, CIT) [CAS-Nr. 26172-55-4] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) genehmigt.
  • Die im Antrag vorgelegten Daten waren nicht ausreichend, um festzustellen, ob CIT endokrinschädigende Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen haben können. Somit wurde nicht nachgewiesen, dass bei dem repräsentativen CIT enthaltenden Biozidprodukt für die Produktart 6 davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt selbst oder seine Rückstände keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben. Überdies konnte nicht festgestellt werden, ob CIT die Bedingung für die Einstufung als zu ersetzender Stoff in Bezug auf endokrinschädigende Eigenschaften, die schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen haben können, erfüllt.
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Der Beschluss tritt am 16.03.2025 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/357


24.02.2025
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