Verlängerung der Genehmigung von Dazomet in Biozidprodukten der Produktart 8

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2345 zur Verlängerung der Genehmigung von Dazomet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Genehmigung für Dazomet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen verlängert.
  • Für die Zulassung entsprechender Biozidprodukte wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft. Ab dem 01.03.2026 gelten für behandelte Waren bestimmte Kennzeichnungsanforderungen.
  • Die Genehmigung ist bis zum 31.08.2040 befristet.
  • Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2930 wird aufgehoben.
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Die Verordnung tritt am 10.12.2025 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2345
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2344


20.11.2025
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