Verlängerung der Genehmigung von Dazomet in Biozidprodukten der Produktart 8
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2345 zur Verlängerung der Genehmigung von Dazomet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Die Genehmigung für Dazomet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen verlängert.
- Für die Zulassung entsprechender Biozidprodukte wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft. Ab dem 01.03.2026 gelten für behandelte Waren bestimmte Kennzeichnungsanforderungen.
- Die Genehmigung ist bis zum 31.08.2040 befristet.
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2930 wird aufgehoben.
Die Verordnung tritt am 10.12.2025 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2345
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2344
20.11.2025