Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Es werden Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette festgelegt, insbesondere an Produktion (einschließlich Recycling-Produkte), Herstellung von Ausgangschargen, Mischung, Umwandlung, Verarbeitung, Vertrieb, Beförderung, Lagerung, Verpackung sowie Tank- und Behälterreinigung in Reinigungsanlagen.
- Wirtschaftsteilnehmer haben einen Risikomanagementplan einschließlich einer Risikobewertung zu erstellen, umzusetzen und der zuständigen Behörde vorzulegen.
- Mittlere und große Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen von 1 500 Tonnen pro Jahr oder mehr gehandhabt wird, müssen eine Zertifizierung einer unabhängigen dritten Stelle einholen.
- Für Frachtführer gelten hinsichtlich der Beförderung von Kunststoffgranulat, einschließlich Be- und Entladung, gesonderte Bestimmungen. Nicht-EU-Frachtführer müssen einen Bevollmächtigten benennen.
- Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer werden verpflichtet, die pro Jahr freigesetzte Menge an Kunststoffgranulat zu schätzen und zusammen mit der Gesamtmenge des gehandhabten Kunststoffgranulats zu dokumentieren sowie ihr Personal entsprechend der spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu schulen.
- Für kleine und mittlere Unternehmen gelten angepasste Verpflichtungen.
- Es werden besondere Informationsanforderungen in Form eines Piktogramms und eines Warnhinweises festgelegt. Entsprechende Informationen sind auf dem Etikett, der Verpackung, in der Packungsbeilage oder im Sicherheitsdatenblatt bereitzustellen.
- Die bereits bestehenden Verpflichtungen für synthetische Polymermikropartikel gemäß Anhang XVII Eintrag 78 der REACH-Verordnung werden berücksichtigt.
- Im Allgemeinen gelten die Vorschriften der Verordnung ab dem 17.12.2027. Davon abweichend gelten die Anforderungen für den Seeverkehr ab dem 17.12.2028.
Die Verordnung tritt am 16.12.2025 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
26.11.2025