Genehmigung von Reaktionsprodukten von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 6

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/937 zur Genehmigung von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) [CAS-Nr. 10222-01-2] wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.11.2026 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 5 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 11.06.2025 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2025/937


22.05.2025
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