Nichterneuerung der Genehmigung für Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/378 zur Nichterneuerung der Genehmigung für Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/379 zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1487 und (EU) 2025/434 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Etofenprox wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
  • Mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2022/1487 und (EU) 2025/434 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags auf Verlängerung der Genehmigung bleibt.
  • Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18zurückgezogen.
  • Die Genehmigung für Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 wird nicht erneuert.
  • Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1487 und (EU) 2025/434 werden aufgehoben.
  •  

Die Beschlüsse treten am 15.03.2026 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/378

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/379


23.02.2026
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