Genehmigung von Peressigsäure als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/672 zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Peressigsäure (CAS-Nr. 79-21-0) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.10.2017 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 20.05.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/672
30.04.2016