Genehmigung von Peressigsäure als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/672 zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Peressigsäure (CAS-Nr. 79-21-0) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.10.2017 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 20.05.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/672


30.04.2016
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