Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Mit der Verordnung wird sichergestellt, dass alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, um die Emissionen von ozonabbauenden Stoffen zu verringern. Neben dem Ozonabbaupotenzial der Stoffe führt die Verordnung auch ihr jeweiliges Treibhauspotenzial auf.
  • Die absichtliche Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre wird ausdrücklich verboten. Unternehmen werden verpflichtet, die unbeabsichtigte Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre so weit wie möglich zu verringern. Die Verpflichtungen zur Rückgewinnung werden auch auf Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen ausgeweitet, wenn bestimmte Schäume aus Gebäuden entfernt werden.
  • Das Lizenzvergabesystem für die Ein- und Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen zur Überwachung des Handels und zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen in dieser Hinsicht wird ausgeweitet.
  • Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen wird nur für kritische Verwendungszwecke zugelassen, die unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Stoffe oder Technologien und der Entwicklungen bei internationalen Normen festgelegt werden.
  • Die in der Verordnung festgelegten Beschränkungen für Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, gelten auch für Erzeugnisse und Einrichtungen, deren Funktionieren von solchen Stoffen abhängt.
  • Es wird sichergestellt, dass ozonabbauende Stoffe für die Zwecke der Aufarbeitung in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Ozonabbauende Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, dürfen auch zum Zweck der Zerstörung in Verkehr gebracht werden.
  • Nicht wieder auffüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe werden verboten.
  • Hersteller und Einführer von bestimmten ozonabbauenden Stoffen werden verpflichtet, Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung von Emission des fluorierten Treibhausgases Trifluormethan als Nebenprodukt zu dokumentieren und Nachweise über die Zerstörung oder Rückgewinnung solcher als Nebenprodukt entstandenen Emissionen zu erbringen.
  • Die den Zollbehörden bei Ein- und Ausfuhren der ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnisse, und Einrichtungen vorzulegenden Informationen werden festgelegt.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wird aufgehoben und ersetzt. Für einzelne Regelungen werden Übergangsbestimmungen festgelegt.
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Die Verordnung tritt am 11.03.2024 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich). Einzelne Bestimmungen gelten ab dem 03.03.2025.

Verordnung (EU) 2024/590


20.02.2024
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