Verlängerung der Genehmigung von Epsilon-metofluthrin in Biozidprodukten der Produktart 18

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1248 zur Verlängerung der Genehmigung von Epsilon-metofluthrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Genehmigung für Epsilon-metofluthrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 wird vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen verlängert.
  • Epsilon-metofluthrin gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist bis zum 31.03.2032 befristet.
  • Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2460 wird aufgehoben.
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Die Verordnung tritt am 17.07.2025 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1248
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1247


27.06.2025
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