Genehmigung von 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 6

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1282 zur Genehmigung von 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.08.2025 festgelegt.
  • Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 23.07.2025 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1282


03.07.2025
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