Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigungen von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 21

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1811 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 21 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 [Biozid-Verordnung] genehmigt.
  • Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2014 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 genehmigt.
  • Die Genehmigungen von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 21 laufen am 31.12.2025 aus. Es wurden Anträge auf Verlängerung der Genehmigungen gestellt. Es ist zu erwarten, dass die Genehmigungen von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 21 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, auslaufen, bevor über die Verlängerung entschieden wurde.
  • Das Ablaufdatum der Genehmigungen wird auf den 30.06.2028 verschoben.
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Der Beschluss tritt am 02.10.2025 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1811


12.09.2025
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