Änderung von Anhang XVII REACH hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1988 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) dürfen ab dem 23.10.2030 in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.
  • Davon abweichend werden sektorspezifische Übergangszeiträume festgelegt.
  • Verwender von Feuerlöschschaum (außer in tragbaren Feuerlöschern) werden dazu verpflichtet, Managementpläne für zu erstellen und bewährte Risikomanagementmaßnahmen anzuwenden.
  • In Verkehr gebrachte Feuerlöschschäume, die PFAS in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l enthalten, sowie PFAS enthaltende Abfälle, einschließlich Abwasser, die aus der Verwendung von Feuerlöschschäumen stammen, sind zu kennzeichnen.
  • Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.
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Die Verordnung tritt am 23.10.2025 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/1988 (Änderung Anhang XVII REACH)


03.10.2025
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