Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigungen von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid in Biozidprodukten der Produktarten 14, 18 und 20

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2279 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14, 18 und 20 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 [Biozid-Verordnung] genehmigt.
  • Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2013 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20 genehmigt.
  • Die Genehmigungen von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14, 18 und 20 laufen am 31.01.2026 aus. Es wurden Anträge auf Verlängerung der Genehmigungen gestellt. Es ist zu erwarten, dass die Genehmigungen von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14, 18 und 20 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, auslaufen, bevor über die Verlängerung entschieden wurde.
  • Das Ablaufdatum der Genehmigungen wird auf den 31.07.2027 verschoben.
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Der Beschluss tritt am 04.12.2025 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2279


14.11.2025
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