Verordnung zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/2455 zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Es wird eine gemeinsame Datenplattform für Chemikalien eingerichtet, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verwaltet und als öffentlich zugängliche zentrale Anlaufstelle für Chemikaliendaten bereitgestellt wird.
  • Neben der EU-Kommission werden folgende Agenturen Daten zur Integration in die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung zu stellen:
    • die Europäische Chemikalienagentur (ECHA),
    • die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA),
    • die Europäische Umweltagentur (EUA),
    • die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie
    • die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).
  • Hinsichtlich Transparenz, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der in der Plattform enthaltenen Daten werden Regeln festgelegt.
  • Unternehmen und Labore haben die von ihnen zwecks Einhaltung bestimmter regulatorischer Anforderungen in Auftrag gegebenen Studien über Chemikalien an die ECHA zu melden. Dies gilt nicht für bereits an die EFSA gemeldete Studien.
  • Die ECHA wird folgende Informationen, ggf. in Form spezieller Dienste, der gemeinsamen Datenplattform zur Verfügung stellen:
    • die bestehende Informationsplattform für Chemikalienüberwachung (IPCHEM),
    • ein Referenzwerteverzeichnis,
    • eine Datenbank für Studienmeldungen,
    • eine Datenbank mit Informationen über Regulierungsverfahren,
    • eine Datenbank mit Informationen über geltende rechtliche Verpflichtungen,
    • ein Verzeichnis der Standardformate und kontrollierten Vokabulare,
    • eine Datenbank für Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit,
    • eine Datenbank zu Chemikalien in Erzeugnissen oder Produkten,
    • eine Datenbank zu Alternativen für besorgniserregende Stoffe sowie
    • ein Indikator-Dashboard für Chemikalien.
  • Es wird ein Frühwarn- und Abhilfesystem eingerichtet, um neu auftretende chemische Risiken zu ermitteln und frühzeitige regulatorische Folgemaßnahmen zu ermöglichen. Zudem wird eine Beobachtungsstelle unterhalten für bestimmte Chemikalien am Markt, die z. B. aufgrund ihrer Neuartigkeit und ihres Schadenspotenzials zu einem neu entstehenden chemischen Risiko beitragen könnten.
  • Mit der Verordnung (EU) 2025/2455 und der Richtlinie (EU) 2025/2456 wird eine Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien vorgenommen.
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Die Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/2455
Verordnung (EU) 2025/2457
Richtlinie (EU) 2025/2456


12.12.2025
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