Durchführungsverordnung zur Gewährung einer Ausnahme gemäß Verordnung über fluorierte Treibhausgase

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2026/286 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 [F-Gas-Verordnung] hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten in der Halbleiterindustrie verwendeten Kühlern veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Abweichend von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von zur Unterstützung der Halbleiterindustrie verwendeten ortsfesten Kühlern mit einer Kühlleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet werden.
  • Abweichend von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von zur Unterstützung der Halbleiterindustrie verwendeten ortsfesten Kühlern mit einer Kühlleistung von mehr als 12 kW, die unter – 50 °C betrieben werden und fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet werden.
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Die Verordnung tritt am 03.03.2026 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich). Sie gilt ab dem 01.01.2027 bis zum 31.12.2029.

Verordnung (EU) 2026/286


11.02.2026
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