Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Tebuconazol in Biozidprodukten der Produktart 8
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/381 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Tebuconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Tebuconazol wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 [Biozid-Verordnung] genehmigt.
- Die Genehmigung von Tebuconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 läuft am 30.06.2026 aus. Es wurde ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt. Es ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Tebuconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wurde.
- Das Ablaufdatum der Genehmigung wird auf den 30.06.2027 verschoben.
Der Beschluss tritt am 09.03.2026 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/381
23.02.2026