Genehmigung von aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 1:1) freigesetztem Formaldehyd als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2, 11 und 13
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2026/373 zur Genehmigung von aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 1:1) freigesetztem Formaldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 11 und 13 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 1:1) freigesetztes Formaldehyd [RP 1:1] wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte), 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) und 13 (Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.06.2027 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 5 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 09.03.2026 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2026/373
23.02.2026