Genehmigung von von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 11
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2026/577 zur Genehmigung von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) [CAS-Nr. 10222-01-2] wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2027 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Behandelte Waren, die mit DBNPA behandelt wurden oder es enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
- Die Genehmigung ist auf 5 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 07.04.2026 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2026/577
18.03.2026