Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von basischem Kupfercarbonat in Biozidprodukten der Produktart 8

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/576 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von basischem Kupfercarbonat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Basisches Kupfercarbonat wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 [Biozid-Verordnung] genehmigt.
  • Die Genehmigung von basischem Kupfercarbonat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 läuft am 31.07.2026 aus. Es wurde ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt. Es ist zu erwarten, dass die Genehmigung von basischem Kupfercarbonat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wurde.
  • Das Ablaufdatum der Genehmigung wird auf den 31.07.2029 verschoben.
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Der Beschluss tritt am 07.04.2026 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/576


18.03.2026
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