- getrennte Verwaltung von Rohstoffen und Produkten
- Einstufung anhand von Stoff- und Produkteigenschaften (Flammpunkt, Viskosität, pH-Wert, Toxizitätsdaten usw.)
- Einbeziehung von Informationen, die sich aus praktischen Erfahrungen, besonderen Wechselwirkungen und Übertragungsgrundsätzen (Bridging) ergeben
- Handling von Nachweisen zur CMR-Einstufung bei komplexen Kohlen- und Mineralölderivaten
- Berücksichtigung von stoffspezifischen Konzentrationsgrenzwerten des Herstellers
- automatisierte Auswahl sinnvoller P-Sätze aus der Menge aller P-Sätze (wahlweise auch mit dem P-Satz-Auswahlverfahren der ECHA-Leitlinien zur CLP-Verordnung)
- Sonderkennzeichnungen gemäß Anhang II CLP-Verordnung und Anhang XVII REACH-Verordnung
- Anwendung der Kennzeichnungserleichterung für Kleinmengen
- Verbote und Beschränkungen gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung sowie gemäß Anhang I der POP-Verordnung
- SVHC-Ausgaben (Informationen der REACH-Kandidatenliste und der Zulassungsliste gemäß Anhang XIV REACH)
- optionale Anwendung von Vorschriften, deren spätester Anwendungstermin noch nicht abgelaufen ist
- Umsetzung der gesonderten Vorschriften für Biozid-Produkte und behandelte Waren, insbesondere Berücksichtigung der Biozid-Review-Verordnung, der Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe sowie der Entscheidungen zur Nichtgenehmigung von Wirkstoffen
- Berücksichtigung der spezifischen Bestimmungen für Aerosolprodukte
- Pflege von Stoffgruppen (nicht abschließende Listen allgemein definierter Stoffe), die von bestimmten Vorschriften berücksichtigt werden
- WGK-Einstufungen der in der UBA-Datenbank RIGOLETTO gelisteten Stoffe (WGK-Katalog)
- Ermittlung der WGK von Stoffen und Gemischen anhand von Bewertungs- und Vorsorgepunkten
- Ermittlung der WGK für Gemische durch Anwendung der Mischungsregel
- Unterstützung bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend (nwg) oder als allgemein wassergefährdend (awg)