Erneuerung der Genehmigung für Chlorphacinon als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 14

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1377 zur Erneuerung der Genehmigung für Chlorphacinon als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Genehmigung für Chlorphacinon (CAS-Nr. 3691-35-8) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (Rodentizide) wird erneuert.
  • Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist bis zum 30.06.2024 befristet.
  • Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1737 wird aufgehoben.

 
Die Verordnung tritt am 15.08.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1377


26.07.2017
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