Änderung der Biozid-Review-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2019/157 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1062/2014, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/698, enthält in Anhang II eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die am 03.02.2017 Gegenstand des Prüfprogramms für Biozidprodukte enthaltene alte Wirkstoffe waren.
  • Die Identitäten bestimmter Wirkstoffe, die in situ erzeugt werden können, wurden neu definiert, um die Angaben zu den derzeit im Prüfprogramm aufgeführten Wirkstoffen und deren Ausgangsstoffen zu präzisieren.
  • Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die notifiziert wurden und für die die Europäische Chemikalienagentur festgestellt hat, dass sie vorschriftenkonform sind, werden in das Prüfprogramm aufgenommen. Für die betreffenden Kombinationen werden die Mitgliedstaaten festgelegt, deren zuständige Behörde die Bewertung vornimmt.
  • Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die nach dem 03.02.2017 ein Beschluss zur Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung erlassen wurde, werden nicht mehr in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt.
  • Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die am 06.11.2018 Teil des Prüfprogramms waren, neu gefasst.
  •  

Die Verordnung tritt am 21.02.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2019/157


01.02.2019
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×