Änderung der CLP-Verordnung in Bezug auf Informationen für die gesundheitliche Notversorgung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2020/11 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] in Bezug auf Informationen für die gesundheitliche Notversorgung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die mit der Verordnung (EU) 2017/542 eingeführten Vorschriften zur Übermittlung von Informationen für die medizinische Notversorgung und über die Aufnahme eines eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI) in das Kennzeichnungsetikett eines gefährlichen Gemisches werden geändert.
  • Der erste Einhaltungstermin zur Übermittlung von Informationen für die medizinische Notversorgung über Gemische zur Verwendung durch Verbraucher wird vom 01.01.2020 auf den 01.01.2021 verschoben.
  • Der UFI kann entweder auf dem Kennzeichnungsetikett des gefährlichen Gemischs oder auf dessen Verpackung in unmittelbarer Nähe des Kennzeichnungsetiketts dargestellt sein.
  • Dem UFI geht das Akronym ‚UFI‘ in Großbuchstaben voraus, gefolgt von einem Doppelpunkt (‚UFI:‘).
  • Bei den Angaben zum Mitteilungspflichtigen kann zusätzlich eine Kontaktstelle benannt werden, über die weitere Informationen, die für die Zwecke der gesundheitlichen Notversorgung relevant sind, zu erhalten sind.
  • Wird ein ‚Gemisch im Gemisch‘ (MIM), dessen Zusammensetzung nicht vollständig bekannt ist, durch seinen Produktidentifikator und seinen UFI als Gemisch-Bestandteil angegeben, muss sichergestellt sein, dass die Stelle, die die Mitteilung entgegennimmt, die Informationen über das MIM in einer früheren Mitteilung erhalten hat.
  • Die Anforderungen hinsichtlich der Informationen zum pH-Wert werden präzisiert.
  • Die Anforderungen, dass im Falle einer Gruppenmitteilung alle Gemische einer Gruppe zu derselben Produktkategorie gehören müssen, wird gestrichen.
  • Die Anforderungen an die Möglichkeit der verkürzten Mitteilung werden präzisiert.
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Die Verordnung tritt am 30.01.2020 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich) ab dem 01.01.2020.

Verordnung (EU) 2020/11


10.01.2020
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