Änderung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2022/2400 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Mit den Änderungen werden internationale Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe umgesetzt.
- Folgende Stoffe und Stoffgruppen werden in die Anhänge IV und V der POP-Verordnung aufgenommen:
- Pentachlorphenol
- Dicofol
- Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen
- Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen
- Für folgende Stoffe und Stoffgruppen werden die Konzentrationsgrenzwerte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst:
- Summe der Konzentrationen bestimmter polybromierter Diphenylether
- Hexabromcyclododecan
- Kurzkettige chlorierte Paraffine (SCCP)
- polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)
- Bestimmte dioxinähnlichen PCB-Kongenere (dl-PCB) werden in den bestehenden Gruppeneintrag für PCDD/PCDF aufgenommen.
Die Verordnung tritt am 29.12.2022 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2022/2400 (Änderung der POP-Verordnung)
09.12.2022