Änderung der Biozid-Review-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2022/825 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 [Biozid-Verordnung] veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1062/2014, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/227, enthält in Anhang II eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die am 06.11.2018 im Prüfprogramm für in Biozidprodukten enthaltene alte Wirkstoffe aufgeführt waren.
  • Die Identität bestimmter Wirkstoffe wurde neu definiert, um diese Wirkstoffe genauer zu identifizieren und die entsprechende neue Stoffidentität festzulegen.
  • Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die notifiziert wurden und für die die Europäische Chemikalienagentur festgestellt hat, dass sie vorschriftenkonform sind, werden in das Prüfprogramm aufgenommen. Für die betreffenden Kombinationen werden die Mitgliedstaaten festgelegt, deren zuständige Behörde die Bewertung vornimmt.
  • Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die nach dem 06.11.2018 ein Beschluss über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung erlassen wurde oder die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 [Biozid-Verordnung] aufgenommen wurden, sind nicht mehr in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 enthalten.
  • Die Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die am 17.03.2022 Teil des Prüfprogramms waren, wird neu gefasst.
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Die Verordnung tritt am 19.06.2022 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2022/825


30.05.2022
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