Nichterneuerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424 Nichterneuerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1423 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1486 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Acrolein wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
  • Zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 auf den 28. Februar 2025 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.
  • Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 zurückgezogen.
  • Die Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 wird nicht erneuert.
  • Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 wird aufgehoben.
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Die Beschlüsse treten am 27.07.2023 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1423


07.07.2023
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