Nichterneuerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424 zur Nichterneuerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1423 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1486 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Acrolein wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
  • Zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 auf den 28. Februar 2025 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags auf Verlängerung der Genehmigung bleibt.
  • Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 zurückgezogen.
  • Die Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 wird nicht erneuert.
  • Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 wird aufgehoben.
  •  

Die Beschlüsse treten am 27.07.2023 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1423


07.07.2023
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×