Nichterneuerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424 Nichterneuerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1423 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1486 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Acrolein wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
- Zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 auf den 28. Februar 2025 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.
- Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 zurückgezogen.
- Die Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 wird nicht erneuert.
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 wird aufgehoben.
Die Beschlüsse treten am 27.07.2023 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1423
07.07.2023