Änderung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2023/866 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der bisher geltende spezifische Grenzwert von 1 mg/kg für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen durch PFOA und ihre Salze in Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) wird gestrichen, da bei einer Überprüfung festgestellt wurde, dass der von der POP-Verordnung festgelegte allgemeine Grenzwert von 0,025 mg/kg eingehalten werden kann. Für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA und ihren Salzen in PTFE-Mikropulvern ausschließlich zum Zweck des Transports und der Behandlung von PTFE-Mikropulvern zur Verringerung der PFOA-Konzentration, wird der bisher geltende Grenzwert von 1 mg/kg jedoch beibehalten.
- Die spezifische Ausnahme für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen bei der Herstellung von PTFE und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Herstellung mehrerer Produkte ist nicht mehr erforderlich und wird gestrichen.
Die Verordnung tritt am 18.05.2023 in Kraft und gilt ab dem 18.08.2023 (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2023/866 (Änderung der POP-Verordnung)
28.04.2023