Änderung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2023/866 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der bisher geltende spezifische Grenzwert von 1 mg/kg für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen durch PFOA und ihre Salze in Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) wird gestrichen, da bei einer Überprüfung festgestellt wurde, dass der von der POP-Verordnung festgelegte allgemeine Grenzwert von 0,025 mg/kg eingehalten werden kann. Für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA und ihren Salzen in PTFE-Mikropulvern ausschließlich zum Zweck des Transports und der Behandlung von PTFE-Mikropulvern zur Verringerung der PFOA-Konzentration, wird der bisher geltende Grenzwert von 1 mg/kg jedoch beibehalten.
  • Die spezifische Ausnahme für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen bei der Herstellung von PTFE und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Herstellung mehrerer Produkte ist nicht mehr erforderlich und wird gestrichen.
  •  

Die Verordnung tritt am 18.05.2023 in Kraft und gilt ab dem 18.08.2023 (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2023/866 (Änderung der POP-Verordnung)


28.04.2023
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×