Änderung von Anhang XVII REACH in Bezug auf D4, D5 und D6
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/1328 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“), Decamethylcyclopentasiloxan („D5“) und Dodecamethylcyclohexasiloxan („D6“) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- In Anhang XVII der REACH-Verordnung wird der von Verordnung (EU) 2018/35 eingefügte Eintrag 70 neu gefasst und gilt für Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6).
- Nach dem 06.06.2026 dürfen D4, D5 und D6
- nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des jeweiligen Stoffes in Verkehr gebracht werden und
- nicht als Lösungsmittel für die Trockenreinigung von Textilien, Leder und Pelzen verwendet werden.
- Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.
Die Verordnung tritt am 06.06.2024 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2024/1328 (Änderung Anhang XVII REACH)
17.05.2024