Verlängerung der Genehmigung von Dinotefuran in Biozidprodukten der Produktart 18
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/457 zur Verlängerung der Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Die Genehmigung für Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 wird vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen verlängert.
- Dinotefuran gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist bis zum 30.11.2031 befristet.
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410 wird aufgehoben.
Die Verordnung tritt am 31.03.2025 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2025/457
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/459
11.03.2025