Änderung des Anhangs XVII REACH

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2020/2096 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, persistente organische Schadstoffe, bestimmte flüssige Stoffe oder Gemische, Nonylphenol und Prüfverfahren für Azofarbstoffe veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In Eintrag 3 werden die Bezugnahmen auf R65 der Richtlinie 67/548/EWG gestrichen.
  • Die folgende Einträge werden gestrichen, da für die entsprechenden Stoffe in der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) strengere Beschränkungen festgelegt sind:
    • 22. Pentachlorophenol
    • 67. Bis(pentabromphenyl)ether
    • 68. Perfluoroctansäure (PFOA)
  • In Eintrag 46 werden die CAS-Nr. und die EG-Nr. für Nonylphenol gestrichen um klarzustellen, dass alle Isomere von Nonylphenol unter Eintrag 46 fallen.
  • Die mit der 13. ATP zur CLP-Verordnung und mit der 14. ATP zur CLP-Verordnung in den Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgenommenen CMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B werden in die Anlagen 1 bis 6 des Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen.
  • In Anlage 10 werden die Prüfmethoden für Azofarbstoffe aktualisiert.
  •  

Die Verordnung tritt am 05.01.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich). Für einzelne Bestimmungen sind gesonderte Zeitpunkte festgelegt, ab wann die Vorschriften gelten.

Verordnung (EU) 2020/2096 (Änderung Anhang XVII REACH)


16.12.2020
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