Änderung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2021/115 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Mit der Verordnung (EU) 2020/784 wurde Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 geändert, um Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen aufzunehmen.
  • Für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in anderen Medizinprodukten als invasiven Produkten und implantierbaren Produkten wird ein Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (unintentional trace contaminant, UTC) von 2 mg/kg (0,0002 Gew.-%) festgelegt.
  • Aus Gründen der Klarheit wird beim UTC-Grenzwert für Zwischenprodukte, die für die Herstellung von Alternativen zu PFOA mit sechs oder weniger vollfluorierten Kohlenstoffatomen verwendet werden, das Wort „Kohlenstoffkette“ durch das Wort „Perfluorkohlenstoffkette“ ersetzt.
  • Beim UTC-Grenzwert für PFOA und ihre Salze in Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE), die bei einer ionisierenden Strahlung hergestellt werden, wird die Bezugnahme auf 400 kGy hinsichtlich der ionisierenden Strahlung gestrichen.
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Die Verordnung tritt am 22.02.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2021/115 (Änderung der POP-Verordnung)


02.02.2021
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